Eichung 952-359

64,26 

Eichung 952-359

sofort lieferbar

EAN: 4045761020320 Artikelnummer: 952-359 Kategorie:

Beschreibung

Eichung 952-359:
E2 Eichung (DE) 500 mg mit Eichschein

Artikelnummer: 952-359
Lieferzeit: sofort lieferbar
EAN: 4045761020320

 

 

Konformitätsbewertung / Eichung


Hinweis: Für eichpflichtige Anwendung Eichung bitte gleich mitbestellen, eine nachträgliche Ersteichung ist nicht möglich. Für die Eichung benötigen wir die vollständige Adresse des Aufstellungsortes.

 

Unter einer Eichung, nach neuer Begrifflichkeit „Konformitätsbewertung“ genannt, versteht man die amtliche Prüfung der Richtigkeit von Maßen, Gewichten, Waagen und Messwerkzeugen gemäß Maß- und Gewichtsgesetz. Die Eichung ist vom Staat vorgeschrieben und dient dem Verbraucherschutz. Es können nur Waagen mit Bauartzulassung und nur OIML-Gewichte der Klassen E2, F1, F2 und M1 konformitätsbewertet (geeicht) werden.

 

Nach der EU-Richtlinie 2014/31/EU müssen Waagen amtlich geeicht sein, wenn sie wie folgt verwendet werden:

– im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt wird
– bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im medizinischen und pharmazeutischen Labor
– zu amtlichen Zwecken
– bei der Herstellung von Fertigpackungen
– in der Heilkunde

 

Jede Waage wird von einem Eichbeamten geprüft und mit dem Konformitätskennzeichen (Eichmarke) versehen. Damit ist ihre Gültigkeit im Rahmen der zulässigen Eichtoleranz bestätigt. Der Geltungsbereich der EU-Eichung erstreckt sich auf alle Mitgliedsstaaten der EU.

 

Innerhalb Deutschlands gelten die folgenden Regelungen:

Die Gültigkeitsdauer ist bei Gewichtsstücken auf 4 Jahre befristet.
Die Gültigkeitsdauer bei Waagen beträgt in der Regel 2 Jahre, doch es gibt die folgenden Ausnahmen:

Waage Eichgültigkeit
Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 300 kg oder mehr (mit Ausnahme der Baustoffwaagen) 3 Jahre
Nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen 4 Jahre
Nichtselbsteinspielende Handelswaagen in Apotheken 4 Jahre
Personenwaagen in Krankenhäusern (mit Ausnahme der Bettenwaagen) und Säuglingswaagen 4 Jahre
Bettenwaagen 2 Jahre
Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind (z.B. in Pflegeheimen, Arztpraxen,…) nicht befristet
Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben 4 Jahre
Viehwaagen in Viehhandlungen, Metzgereien 2 Jahre
Waagen mit Etikettendruckwerk für die Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge 1 Jahr
Selbsttätige Kontrollwaagen 1 Jahr
Selbsttätige Gleiswaagen Höchstlast 3000 kg oder mehr 3 Jahre
Getreideprober 4 Jahre

Eichklassen von Waagen

Geräteart Eichklasse
Analysewaage (Feinwaage) I
Präzisionswaage II
Industriewaage (Handelswaage) III

Die Erdanziehung ist von erheblichem Einfluß auf die Genauigkeit von elektronischen Waagen. Da ihre Stärke an jedem Ort der Erde verschieden ist, müssen Waagen vor dem Eichen auf den genauen Standort justiert werden.